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AG Bayreuth, 14.06.2023 - 103 C 868/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- BAYERN | RECHT
Gesamtschuldner, Unabwendbares Ereignis, Stundenverrechnungssätze, Streitwert, Elektronisches Dokument, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Mithaftung, Fahrtrichtungsanzeiger, Elektronischer Rechtsverkehr, Abtretung, Feststellungsantrag, ...
Verfahrensgang
- AG Bayreuth, 14.06.2023 - 103 C 868/22
- LG Bayreuth, 22.11.2023 - 12 S 36/23
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.02.2020 - VI ZR 135/19
Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Intransparenz der Abtretung des …
Auszug aus AG Bayreuth, 14.06.2023 - 103 C 868/22
Das Gericht erachtet die Klausel "Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigen - kosten ... unwiderruflich erstrangige erfüllungshalber... an das Sachverständigenbüro ab... Das Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegner offen zu legen und den erfüllungshalberabgetretenen Anspruch auf Erstattung der sachlichen Kosten, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 18.2.2020 - VI ZR 135/19 und insbesondere auf die Unvollständigkeit der Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 BGB, für unwirksam. - OLG Hamm, 29.08.2014 - 9 U 26/14
Vorfahrtsregel auf Zufahrtsstraßen von Parkplätzen
Auszug aus AG Bayreuth, 14.06.2023 - 103 C 868/22
Zwar sind die für die gewöhnlichen Parkplätze aufgestellten Rechtsgrundsätze, insbesondere für Parkplätze, die sich im innerstädtischen Bereich befinden, nicht in ihrer absoluten Ausprägung anwendbar, weil es sich um Parkplatz auf einer Autobahnraststätte handelt und hierbei die allgemeinen Pflichten des § 1 Abs. 2 StVO, insbesondere das Befahren der rechten Fahrspur mit Schrittgeschwindigkeit und stetiger Bremsbereitschaft nicht uneingeschränkt gelten, sondern vielmehr § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO bezüglich der Geschwindigkeiten einschlägig ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.8. 2014 - 9 U 26/14).
- LG Bayreuth, 22.11.2023 - 12 S 36/23
Haftungsverteilung bei PKW-LKW-Unfall in der Autobahnrastplatz-LKW-Fahrgasse
Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 14.06.2023, Az.: 103 C 868/22, in Ziff. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 14.06.2023, Az. 103 C 868/22, wie folgt abgeändert:.